Ein älterer Richter mit grauem Bart sitzt in einem hölzernen Gerichtssaal und hält einen Richterhammer in der Hand. Das Licht fällt durch Jalousien und erzeugt Streifenmuster an der Wand. Auf dem Schreibtisch stehen eine grüne Schreibtischlampe, ein Glas Wasser und ein Buch. In der unteren rechten Ecke befindet sich das Logo ''

Landgericht München I entscheidet: E-Mail-Adressen im Impressum müssen erreichbar sein

Automatische Antwort E-Mails im Impressum sind nicht erlaubt!

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht München I entschieden, dass Unternehmen im Impressum ihrer Webseite eine E Mail Adresse angeben müssen, über die sie tatsächlich erreichbar sind. Das bedeutet, dass automatische Antwort E Mails, die lediglich auf alternative Kontaktmöglichkeiten verweisen, nicht ausreichend sind und gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG verstoßen[1].

Hintergrund des Urteils

Der Fall betraf einen Anbieter von Internetdiensten im Bereich Performance und Cybersicherheit. Dieser hatte im Impressum seiner Webseite eine E Mail Adresse angegeben, über die Kunden jedoch nur automatische Antworten erhielten. In diesen wurde darauf hingewiesen, dass Anfragen nicht über diese Adresse entgegengenommen würden und alternative Kontaktwege wie ein spezielles Formular genutzt werden sollten[2].

Rechtslage und Begründung des Gerichts

Das Gericht stellte klar, dass gemäß § 5 des Digitale Dienste Gesetzes DDG eine im Impressum angegebene E Mail Adresse eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen muss. Eine automatische Antwort, die lediglich auf andere Kontaktmöglichkeiten verweist, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Dieses Vorgehen wurde als Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a UWG gewertet, da dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird[3].

Auswirkungen für Unternehmen

Unternehmen sollten sicherstellen, dass die im Impressum angegebene E Mail Adresse aktiv genutzt wird und eingehende Nachrichten persönlich beantwortet werden. Das ausschließliche Versenden automatischer Antworten, die auf andere Kommunikationswege verweisen, kann als Wettbewerbsverstoß geahndet werden. Es ist daher ratsam, interne Prozesse so zu gestalten, dass eine direkte und unkomplizierte Kommunikation mit Kunden und Geschäftspartnern gewährleistet ist.

Das Urteil des Landgerichts München I unterstreicht die Bedeutung einer funktionierenden und direkten Kontaktmöglichkeit über die im Impressum angegebene E Mail Adresse. Unternehmen sollten ihre Kommunikationswege entsprechend überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um rechtlichen Konsequenzen vorzubeugen.

Quellen

[1] Urteil zur Impressumspflicht automatische Antwort E Mail kann rechtswidrig sein – Golem.de: https://www.golem.de/news/urteil-zur-impressumspflicht-automatische-antwort-e-mail-kann-rechtswidrig-sein-2503-194313.html

[2] Automatische Antwort E Mail kann rechtswidrig sein – Heise.de: https://www.heise.de/news/Landgerichtsurteil-Automatische-Antwort-E-Mail-kann-rechtswidrig-sein-10315377.html

[3] LG München I Rechtsverstoß durch automatische Antwort E Mail – Wettbewerbszentrale.de: https://www.wettbewerbszentrale.de/lg-muenchen-i-rechtsverstoss-durch-automatische-antwort-e-mail/